Die Bundesrepublik Deutschland hat Erklärungen zur territorialen Anwendbarkeit von Haager Übereinkommen in Bezug auf die Autonome Republik Krim und die Stadt Sewastopol als Teile des Hoheitsgebiets der Ukraine abgegeben.
Das Protokoll Nr. 16 vom 2.10.2013 zur EMRK wird mit seiner 10. Ratifikation vom 12.4.2018 durch Frankreich am 1.8.2018 für eine Reihe von Staaten in Kraft treten.
Das Fakultativprotokoll vom 19.12.2011 zum UN-Übereinkommen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren wird für die Ukraine nach Maßgabe einer Erklärung am 2.12.2016 in Kraft treten.
Quelle: BGBl. 2016 II 1208 und
In der Ukraine ist am 28.1.2016 eine Änderung von Art. 9 Punkt 3 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft verabschiedet worden, die für Personen, die in der ukrainischen Armee gedient haben, den Staatsbürgerschaftserwerb erleichtert.
Die Ukraine hat am 16.10.2015 gegenüber der Regierung der Niederlande als Verwahrer Erklärungen zur Anwendbarkeit von mehreren Haager Übereinkommen in bestimmten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Aufgrund von Art. 4 des Integrationsgesetzes zur Krim vom 21.3.2014 werden alle ukrainischen Bürger und Staatenlosen mit Wohnsitz auf der Krim grundsätzlich mit Wirkung vom 18.3.2014 (dem Tag der Eingliederung der Krim in die Russische Föderation) als russische Staatsbürger anerkannt.
Das Haager Übereinkommen vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen wurde von der Ukraine am 24.7.2013 als viertem Vertragsstaat ratifiziert.
Das UN-Übereinkommen vom 30.8.1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit tritt nach seinem Art. 18 Abs. 2 für die Ukraine am 23.6. 2013 in Kraft.
Quelle: BGBl. 2013 II 527
Das UN-Übereinkommen vom 28.9.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen tritt nach Art. 39 Abs. 2 am 23.6.2013 für die Ukraine in Kraft.
Quelle: BGBl. 2013 II 551