Software
AutiSta unterstützt den Standesbeamten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß den Personenstandsvorschriften, gewährleistet die Erstellung und Fortführung der elektronischen Personenstandsregister und unterstützt die elektronische Übertragung von Mitteilungen. Mit AutiSta werden bereits heute die wesentlichen OZG-Prozesse verarbeitet.
AutiSta® steht für Automation im Standesamt. Das Fachverfahren unterstützt die Standesbeamten bei allen Vorgängen, für die sie nach dem Personenstandsgesetz zuständig sind.
Der ePR-Server ist die Standardsoftware zur Umsetzung der elektronischen Registerführung.
Mit der AutiSta Sammelakte Integration wird bereits während der Vorgangsbearbeitung eine elektronische Sammelakte angelegt, fortgeführt und angezeigt.
DiRegiSta steht für Digitalisierung der Register im Standesamt und ist ein Modul zu AutiSta, mit dem die Nacherfassung von Personenstandsbüchern unterstützt werden kann.
Die Elektronischen Formulare sind ein eigenständig entwickeltes und gepflegtes Produkt, das im Fachverfahren AutiSta genutzt wird.
In dieser Übersicht finden Sie unsere Informationen zu den Themen Drucker, Scanner und Signaturerstellungseinheit.
AutiSta verstehen und richtig anwenden, gelingt am besten mit den AutiSta Anleitungen.
Informationen zum Thema Fernwartung mit der Software Teamviewer finden Sie hier.
Schildern Sie uns Ihr fachliches Problem zu AutiSta bitte in der Fachanfrage.

20. März 2025
In dem Feld PLZ Sterbeort werden drei Möglichkeiten angeboten, die Postleitzahl und die AGS des Sterbeorts aus den vorhandenen Daten zu übernehmen.

Abb.1
Mit der Funktion Plus (>+<) werden die Daten aus den Standesamtsdaten übernommen (Einrichtung, Stammdaten und AGS der eigenen Meldebehörde).
Diese Funktion ist für Sterbefälle vorgesehen, die weder in einer Einrichtung (siehe unten) noch in der Wohnung der verstorbenen Person eingetreten sind,
In Großstädten wird diese Funktion möglicherweise nicht ausreichen.
Mit der Funktion Pluscode (>++<) werden die Postleitzahl und die AGS übernommen, die für Krankenhäuser usw. in den Standesamtsdaten gespeichert sind (Einrichtung, Codetabellen Einrichtung). Diese Übernahme ist für die Sterbefälle in Krankenhäusern und Altersheimen vorgesehen.
Mit der Funktion Gleich (>#<) werden die Angaben aus der Wohnanschrift der verstorbenen Person übernommen. Diese Übernahme steht für die Sterbefälle in der Wohnung der verstorbenen Person zur Verfügung.
17. Dezember 2024
Da es zunächst nicht klar war, ob nach einer Änderung des Geschlechtseintrags für die Bescheinigungen ein Offenbarungsverbot wie nach dem TSG gelten würde, wird für Bescheinigungen nach dem SBGG noch kein spezielles Formular angeboten.
Mit dem Update auf AutiSta 12.7 zum 1. Mai 2025 wird ein Formular, das sowohl die Namen als auch das Geschlecht vor und nach der Änderung angibt, speziell für diesen Zweck angeboten werden.
Bis dahin kann eine Bescheinigung mit den Namen vor und nach der Beurkundung ausgestellt werden, wie im Folgenden beschrieben.

Abb. 1
Auf der Eingangsmaske im Bereich GU wird das Feld Bescheinigung nach § 45 oder § 45a PStGangekreuzt. Damit wird die Maske Angaben für Bescheinigungen über die Namensführungaufgerufen.
Das Feld nach § 45b PStG wird nicht gesperrt, weil damit Bescheinigungen nach dem TSG ausgestellt werden, die vielleicht noch ausgestellt werden müssen.

Abb. 2
Auf der Maske für die Bescheinigung werden die Namen vor der Änderung ergänzt, die Namen nach der Änderung werden mit der Funktion Gleich (#) aus den Registerdaten übernommen.

Abb. 3
Auf der Verfügungsmaske wird die Bescheinigung 16/680 zum Ausdruck verfügt.

Abb. 4
Die Bescheinigung 16/680 enthält die Namen vor und nach der Änderung.
29. November 2024
Bei der Anmeldung der Eheschließung geben die Eheschließenden Erklärungen über die von ihnen beabsichtigte Namensführung in der Ehe ab.
Im Folgenden Beispiele, wie das neue Namensrecht bei der Anmeldung der Eheschließung und der Vorbereitung der Eheschließung berücksichtigt werden kann.

Abb. 1
Die Ehegatten wollen einen Doppelnamen ohne Bindestrich bestimmen.
Das Feld Namensbestimmung lässt zwar beliebig lange Texte zu, das Feld zeigt mit der aktuellen Version von AutiSta jedoch nur einen Teil davon an (dem bisherigen Bedarf geschuldet.)

Abb. 2
Auf der Anmeldung der Eheschließung wird wie bisher die vorgesehene Namensführung ausgegeben, hier der Doppelname für beide Eheschließende.

Abb. 3
Alle Angaben aus dem Bereich EA werden wie bisher in den Bereich EE übernommen.
Auch im Bereich EE ist das Feld Namensbestimmung noch zu kurz, es enthält aber den gesamten Text.
Die Tabelle, die im Feld Erklärung aufgerufen wird, enthält die neuen Möglichkeiten noch nicht. Sie müssen erst noch formuliert werden.

Abb. 4
Die Erklärung für die Niederschrift der Eheschließung übernimmt wie bisher den Text aus dem Feld Erklärung und den Doppelnamen aus den Familiennamen der Ehegatten, die jetzt beide auch einen Geburtsnamen führen.

Abb. 5
Die Namensbestimmung wird in den Hinweis im Eheeintrag aufgenommen.
26. November 2024
Das Selbstbestimmungsgesetz, das am 1. November 2024 in Kraft getreten ist, ersetzt das Transsexuellengesetz. Deshalb wurde (voreilig) die Maskenfolge geändert, sodass TSG-Fälle nicht mehr bearbeitet werden konnten.
Mit dem Hotfix 12.62, das am 22. November an die Betreiber ausgeliefert wurde, ist der Fehler behoben.
Zwar enthält die Codetabelle für den Anlass der Beurkundung im Bereich GS die folgenden Anlässe nicht mehr:
- Änderung der Geschlechtszugehörigkeit und der Vornamen des Kindes (§ 8 TSG),
- Änderung der Vornamen des Kindes (§ 1 TSG),
- Änderung der Geschlechtszugehörigkeit des Kindes (§ 8 TSG).
Wenn ein Geburtseintrag mit einem Randvermerk nach dem TSG nacherfasst werden soll, kann der entsprechende Anlass manuell eingegeben werden.

Abb. 1
Das gilt sowohl für einen Eintrag, dessen Nacherfassung noch nicht abgeschlossen ist, als auch für einen Eintrag, bei dem es sich um die Eintragung einer Folgebeurkundung noch nach dem TSG handelt.
Das Feld rechtliche Grundlage zB zeigt in diesen Fällen nichts an. Der Inhalt dient aber auch nur als Richtschnur und wird nirgends ausgegeben.
14. November 2024
In den AutiSta Update Anleitungen wird das geänderte Verfahren für den Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beispielhaft erklärt. Dabei wurde versehentlich die unten abgebildete Maske (in der Anleitung Abb. 7) nicht abgedruckt, sondern zweimal die Maske, die erst später (Abb. 11) beschrieben wird.

Abb. 1
Die Anschriftenmasken für den Antrag an das OLG und die Anschrift für die Rückantwort an das Standesamt werden aufgerufen, wenn die Drucksteuerfelder für den Antrag 11/110 angekreuzt sind, die Felder Nachweis Eheschl1 und Eheschl2 müssen aber wie hier abgebildet leer sein.
Denn diese Felder sollen erst ausgefüllt werden, wenn die Antwort (der Nachweis) vorliegt. Danach sollen die dann nicht mehr benötigten Anschriftenmasken zur Entlastung der Anwender nicht mehr aufgerufen werden.
Das Beispiel ist im Übrigen nur als Muster für die Handhabung des Programms zu verstehen; in Frankreich wird auch ein EfZ ausgestellt.
6. November 2024
Die Formulare für die Erklärungen nach dem SBGG können auf Grund der zu kurzen Zeit zwischen der Verkündung und dem In-Kraft-Treten nur vom Formularserver aus bearbeitet werden. Die Integration in die Vorgangsbearbeitung im Bereich BR, der dann auch umbenannt wird, ist erst für ein nächstes Update vorgesehen.

Abb. 1
Mit dem nächsten Hotfix wird deshalb das Steuerfeld § 45b PStG gesperrt.