Mit Art. 23 des Gesetzes Nr. 2024-317 vom 8.4.2024 wurde Art. L-132-6 Code de l'action sociale et des familles geändert. Demnach sind im Rahmen eines Antrags auf Sozialhilfe (aide sociale) folgende Gruppen von Kindern und Enkeln nicht mehr verpflichtet, vorrangig Unterhalt zu leisten: