23. Juli 2024
Frankreich, Andorra, Serbien

Europäisches Übk. zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen

Frankreich hat seine Vorbehalte zu den Art. 44 und 58 des Europäischen Übereinkommens vom 11.5.2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt mit Wirkung vom 1.11.2024 für weitere fünf Jahre erneuert.

Quelle: BGBl. 2024 II Nr. 255; Vorbehalte www.conventions.coe.int (SEV Nr. 210)

Andorra und Serbien haben ihre Vorbehalte zu Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens m.W.v. 1.8.2024 für weitere fünf Jahre erneuert.

Quelle: BGBl. 2024 II Nr. 199; Vorbehalte www.conventions.coe.int (SEV Nr. 210)