Urteile zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen zu Leihmutterschaften
Zwei am 2.10.2024 erlassene Urteile der Cour de cassation betreffen die Anerkennung ausländischer Entscheidungen zu Leihmutterschaften. In beiden Fällen hatten in Frankreich lebende, männliche gleichgeschlechtliche Paare im Ausland durch Leihmutterschaft ein Kind bekommen, die Elternschaft war jeweils durch ein Gerichtsurteil anerkannt worden, im ersten Fall in Kanada, im zweiten im US-Bundesstaat Kalifornien.
Urteil Nr. 22-20.883 betraf die kanadische Gerichtsentscheidung und stellte einen Verstoß gegen den ordre public fest, da das Urteil keine Angaben zum Status der an der Leihmutterschaft beteiligten Personen enthielt und nicht deren Zustimmung zum Verzicht auf ihre elterlichen Rechte beinhaltete.
Mit Urteil Nr. 23-50.002, betreffend die kalifornische Gerichtsentscheidung, wurde entschieden, dass eine ausländische Entscheidung, mit der die Abstammung eines durch Leihmutterschaft geborenen Kindes festgestellt wird, in Frankreich anerkannt wird und die Rechtswirkungen entfaltet, die ihr nach dem betreffenden ausländischen Recht zukommen, wenn sie alle Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt. Im konkreten Fall hatte die Vorinstanz der Entscheidung allerdings die Wirkung einer Adoption zugeschrieben, obwohl in Kalifornien ein Leihmutterschaftsverfahren und kein – dort auch mögliches – Adoptionsverfahren durchgeführt worden war. Insofern wurde das Urteil der französischen Vorinstanz aufgehoben.
Dennoch erscheint nach dieser Rechtsprechung die Anerkennung ausländischer Entscheidungen zu Leihmutterschaften künftig möglich, wenn u. a. folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Klare Identifizierung der Parteien: In dem ausländischen Urteil muss der Status aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen klar angegeben sein.
- Überprüfung der Zustimmung: Es muss nachgewiesen werden, dass alle Parteien, insbesondere die Leihmutter, in Kenntnis der Sachlage ihre Zustimmung zu der Vereinbarung, einschließlich ihrer Bedingungen und Auswirkungen, gegeben haben.
- Verzicht auf elterliche Rechte: Die Entscheidung sollte ausdrücklich die Zustimmung der betroffenen Parteien zum Verzicht auf mögliche elterliche Rechte enthalten.
- Kindeswohl: Das ausländische Gericht muss das Wohl des Kindes gemäß Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention berücksichtigt haben.
- Achtung des Privatlebens: Das Urteil sollte das Recht aller Beteiligten auf Achtung ihres Privatlebens berücksichtigen, wie es in Art. 8 EMRK garantiert ist.
Inländische Leihmutterschaften sind in Frankreich verboten.