Mit einem Urteil vom 5.9.2023 (Rechtssache Nr. 40209/20, Koilova und Babulkova gegen Bulgarien) hat der EGMR entschieden, dass das Fehlen eines rechtlichen Rahmens für die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare im bulgarischen Recht eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt.