Notwendigkeit eines Rechtsrahmens für gleichgeschlechtliche Partnerschaften
Mit einem Urteil vom 5.9.2023 (Rechtssache Nr. 40209/20, Koilova und Babulkova gegen Bulgarien) hat der EGMR entschieden, dass das Fehlen eines rechtlichen Rahmens für die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare im bulgarischen Recht eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt.
Bereits am 1.7.2023 hatte der Gerichtshof in der Rechtssache 75135/14 (Maymulakhin und Markiv gegen die Ukraine) im Fehlen entsprechender Regelungen und der Ungleichbehandlung im Vergleich mit verschiedengeschlechtlichen Paaren im ukrainischen Recht einen Verstoß gegen Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK gesehen. Die im Verfahren dargelegte Absicht der Ukraine, eingetragene Partnerschaften für gleichgeschlechtliche Paare einzuführen, hielt er für nicht hinreichend, um einen entsprechenden Rechtsverstoß zu verneinen. Das Urteil ist rechtskräftig.