Der EGMR hat mit einem Urteil vom 9.7.2020 (Y.T. gegen Bulgarien) entschieden, dass die Weigerung Bulgariens, die Geschlechtsänderung eines Klägers im Register zuzulassen, im konkreten Fall eine Verletzung des Rechts auf Privatleben (Art. 8 EMRK) bedeute.