06. Februar 2025
Vereinigte Arabische Emirate

Neues Gesetz zum Personalstatut

Von Prof. Dr. Hans-Georg Ebert

Im Zuge der rechtlichen Reformen in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) wurde am 1.10.2024 ein neues Gesetz zum Personalstatut (Nr. 41/2024) erlassen, welches am 15.4.2025 in Kraft tritt. Es löst das mehrfach geänderte Gesetz Nr. 28/2005 ab und enthält Regelungen zum Ehe- und Kindschaftsrecht, zum Erbrecht sowie einige strafrechtliche Bestimmungen, u. a. zu sorgerechtlichen Delikten.

Gemäß Art. 1 bezieht sich das neue Gesetz auf alle muslimischen Staatsangehörigen, sofern bei ehelichen Angelegenheiten mindestens ein Partner Muslim ist. Nichtmuslimische Staatsangehörige wenden ihr eigenes Personalstatut an, falls ein solches in den VAE vorliegt, oder können sich auf ein entsprechendes eigenes, in den VAE zulässiges Gesetz einigen. Ausländische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in den VAE haben („residents“), können auf das Recht eines der beiden Ehepartner zurückgreifen oder für ein anderes Gesetz unter der Voraussetzung optieren, dass dieses Gesetz in den VAE zulässig ist. Art. 1 steht somit in enger Verbindung zum Personalstatutsgesetz für Nichtmuslime in den VAE, welches am 1.2.2023 in Kraft getreten ist.

Grundlegende Änderungen zum bislang gültigen Eherecht sind nicht erkennbar. Eine ausländische muslimische Frau kann gemäß Art. 18/2 ihre Ehe ohne Mitwirkung eines Vormundes schließen, wenn das entsprechende Gesetz ihres Landes eine solche Möglichkeit einräumt. Um Eheschließungen zu vermeiden, die nur auf unterhalts- oder aufenthaltsrechtliche Ziele abstellen, wurde eine Präzisierung der bislang gültigen Regelung eingefügt, indem eine Ehe bei einem Altersunterschied von mehr als 30 Jahren zwischen den Ehepartnern einer gerichtlichen Zustimmung (Art. 19/5) bedarf. Der Ehevertrag ist gerichtlich zu beurkunden (Art. 41/1). Die Gütertrennung gilt zwar grundsätzlich für beide Partner. Jedoch hat der Ehepartner (bzw. seine Erben) einen entsprechenden Anspruch auf das anteilige Vermögen, welches gemeinsam erwirtschaftet wurde, bzw. auf den Teil des gemeinsam errichteten Hauses o.dgl. (Art. 51/2).

Im Falle von Abstammungsklagen wegen der Bezichtigung der Unzucht kann das Gericht – wie bereits nach dem bislang geltenden Gesetz – auf eine DNA-Analyse zurückgreifen (Art. 94).

Der kindschaftsrechtliche Teil des Gesetzes Nr. 41/2024 orientiert sich vom Grundsatz her am Kindeswohl, ohne indes die islamisch-rechtlichen Bestimmungen zur tatsächlichen Personensorge (hadâna) und Vormundschaft (wilāya) – vor allem hinsichtlich der Vermögenssorge – infrage zu stellen. In einer Ehe haben beide Partner die tatsächliche Personensorge gemeinsam auszuüben. Nach Auflösung der Ehe ist die Mutter gegenüber dem Vater vorberechtigt (Art. 114). Nunmehr endet die tatsächliche Personensorge der Mutter und des Vaters mit der Volljährigkeit (18 Jahre; Art. 113/1). Die oder der zur tatsächlichen Personensorge Berechtigte darf mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Kind ins Ausland reisen. Ersatzweise kann das Gericht eine Genehmigung für eine solche maximal 60-tägige Reise erteilen (Art. 116). 

Insgesamt verbessert das neue Gesetz zum Personalstatut in den VAE die rechtliche Stellung der Frau, ohne indes fortexistierende Ungleichheiten (auch im Erbrecht) zu beseitigen. 

Quelle: https://uaelegislation.gov.ae/ar/legislations/2770