Verfahren zur Namensänderung
Der High Court von Karnataka hat mit einem Urteil vom 6.2.2025 ein Verfahren für die gesetzlich nicht geregelte Änderung von Namen im Register festgelegt, das gelten soll, bis eine Regelung dazu getroffen ist. Um den Namen eines minderjährigen Kindes zu ändern, so das Gericht, müssen die Eltern einen Antrag zusammen mit einer eidesstattlichen Erklärung (affidavit) einreichen, aus der hervorgeht, dass sie den Namen des Kindes von sich aus geändert haben und dass die Einträge im Geburtenregister entsprechend geändert werden müssen und eine neue Geburtsurkunde mit dem geänderten Namen ausgestellt werden soll. Nach Erhalt des Antrags und der eidesstattlichen Erklärung sollten die Behörden die Identität der Eltern überprüfen und den geänderten Namen in das Geburtenregister eintragen.
Das Gericht stellte fest, dass das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zur Änderung des ursprünglich in der Geburtsurkunde eingetragenen Namens für Eltern minderjähriger Kinder und auch für sonstige Erwachsene eine Härte darstelle, sodass eine entsprechende Regelung notwendig sei. Es empfahl dem Gesetzgeber des Unionsstaats Karnataka, entsprechende Regelungen in den Registration of Births and Deaths Act, 1969, bzw. die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Rules) aufzunehmen.