Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
Das Europaratsübereinkommen vom 11.5.2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wird nach seinem Art 75 Abs 4 für Lettland am 1.5.2024 nach Maßgabe eines Vorbehalts und einer Erklärung in Kraft treten.
Quelle: BGBl. 2024 II Nr. 48; Vorbehalt und Erklärung www.conventions.coe.int
Zudem gab es zum selben Abkommen folgende Entwicklungen:
Griechenland: Erneuerung des Vorbehalts zu Art. 44 Abs. 1 lit e, Abs. 3 u 4 Übk. m.W.v. 1.10.2023 für weitere 5 Jahre (BGBl. 2024 II Nr. 140)
Irland: Erneuerung des Vorbehalts zu Art. 44 Abs. 3 m.W.v. 1.7.2024 für weitere 5 Jahre sowie Rückzug des Vorbehalts zu Art. 30 Abs. 2 am 28.3.2024 (BGBl. 2024 II Nr. 140)
Kroatien: Erneuerung des Vorbehalts zu Art. 30 Abs. 2 m.W.v. 1.10.2023 für weitere 5 Jahre (BGBl. 2024 II Nr. 108)