Finnland, Kroatien, Montenegro. Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
Das Straßburger Europäische Übereinkommen vom 25.1.1996 über die Ausübung von Kinderrechten ist nach seinem Artikel 21 Absatz 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Finnland (am 1.3.2011; das Übereinkommen wird von den Justizbehörden auf folgende Arten von Familienverfahren angewendet: Feststellung der Vaterschaft, Adoption und Verfahren hinsichtlich der Übernnahme der Sorge für ein Kind);
Kroatien (am 1.8.2010; das Übereinkommen wird von den Justizbehörden auf folgende Arten von Familienverfahren angewendet: Verfahren betreffend die Entscheidung über die elterliche Sorge während der Scheidung der Eltern; Verfahren betreffend die Ausübung der elterlichen Sorge; Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Interessen eines Kindes; Verfahren betreffend die Adoption; Verfahren betreffend die Vormundschaft über Minderjährige);
Montenegro (am 1.2.2011; das Übereinkommen wird von den Justizbehörden auf folgende Arten von Familienverfahren angewendet: Sorgerecht, Adoption und Zugang zum Kind).
Quelle: BGBl. 2011 II S. 280, Berichtigung S. 440