29. April 2020
Serbien
Europäisches Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
Serbien hat seinen Vorbehalt zu Art. 44 des Europäischen Übereinkommens vom 11.5.2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zurückgenommen und gleichzeitig die Gültigkeit seines Vorbehalts zu Art. 30 des Übereinkommens m. W. v. 1.6.2020 für weitere 5 Jahre erklärt.
Quelle: BGBl. 2020 II 287; Text zu Vorbehalt und Erklärung www.conventions.coe.int