Änderungsgesetz zum Personalstatutgesetz
Das Gesetz Nr. 1 von 2025 über die Änderung des Gesetzes zum Personalstatut Nr. 188 von 1959 ist am 21.1.2025 im Abgeordnetenhaus verabschiedet worden. Hiernach steht es einem irakischen muslimischen Mann und einer irakischen muslimischen Frau frei, bei der Eheschließung und deren Registrierung beim Personenstandsgericht zu bestimmen, dass in allen Fragen des Personalstatuts die Bestimmungen der schiitischen (jafarischen) Lehre auf sie und ihre minderjährigen Kinder Anwendung finden. Eine spätere Änderung dieser Wahl ist unzulässig.
Im eingefügten Art. 3f (nach der Zählung des Gesetzes von 1959) wird ausdrücklich hervorgehoben, dass am Ehefähigkeitsalter gemäß Art. 8 und an den Einschränkungen der Polygynie gemäß Art. 4 Abs. 4 und 5 keine Veränderungen zulässig sind. Ferner darf in den vom schiitischen Waqf-Amt zu beschließenden Regelungen keine Bestimmung enthalten sein, die die tatsächliche Personensorge der Mutter für ihr Kind (egal, ob das Kind männlich oder weiblich ist) in einem Alter von unter sieben Jahren ausschließt.
Die in diversen Pressemeldungen behauptete Absenkung des Ehefähigkeitsalters auf 9 Jahre für Mädchen ist mithin nicht vorgesehen.
Link zum Gesetzestext (in arabischer Sprache)
(Für wertvolle Hinweise zu dieser Nachricht bedankt sich die Redaktion bei Herrn Prof. Dr. Hans-Georg Ebert.)