Änderungen im Zivilgesetzbuch
Mit dem Gesetz 7531 vom 7.11.2024 wurden mehrere Vorschriften des türkischen Zivilgesetzbuchs geändert:
Art. 286 ZGB wurde wie folgt neu gefasst:
„Der Ehemann, die Mutter oder das Kind können die Vaterschaftsvermutung widerlegen, indem sie eine Vaterschaftsanfechtungsklage einreichen. Diese Klage ist gegen andere Personen zu erheben, die das Recht haben, eine Klage zu erheben.“
Art. 289 Abs. 2 ZGB lautet jetzt:
„Die Klage der Mutter ist spätestens ein Jahr nach der Geburt, die des Kindes spätestens ein Jahr nach Erreichen des Volljährigkeitsalters zu erheben.“
Art. 291 Abs. 1 ZGB wurde wie folgt neu gefasst:
„Stirbt der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist oder wird sein Verschollensein festgestellt oder verliert er dauerhaft die Einsichtsfähigkeit, so können die Person, die behauptet, der Vater zu sein, die Nachkommen des Ehemannes, seine Mutter oder sein Vater innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Geburt und dem Tag, an dem sie vom Tod des Ehemannes, dem dauerhaften Verlust der Einsichtsfähigkeit oder der Feststellung seiner Verschollenheit erfahren haben, Klage auf Anfechtung der Vaterschaft erheben.“
Art. 314 Abs. 4 ZGB, der vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, lautet in seiner geänderten Fassung:
„Bei der standesamtlichen Eintragung von Minderjährigen, die nicht urteilsfähig sind, werden die Namen der Adoptiveltern im Falle einer gemeinsamen Adoption als die Namen der Mutter und des Vaters eingetragen, und der Name des Adoptierenden wird im Falle einer alleinigen Adoption als der Name der Mutter oder des Vaters eingetragen. Diese Bestimmung gilt auch für andere adoptierte Personen auf deren Antrag.“
Mit Art. 13 des Gesetzes Nr. 7532 vom 14.11.2024 (r.g. Nr. 32735 v. 27.11.2024) wurde in Art. 166 Abs. 4 ZGB die erforderliche Trennungszeit auf ein Jahr verkürzt, nachdem die vorherige Fassung mit Urteil des Verfassungsgerichts vom 22.2.2024 auf Vorlage des 18. FamG Ankara aufgehoben worden war. (E. 2023/116, K. 2024/56).
Art. 166 Abs. 4 ZGB lautet in seiner neuen Fassung:
„Wird die wegen eines der Scheidungsgründe erhobene Klage abgewiesen, und ist seit der Rechtskraft dieses Urteils ein Jahr vergangen, so wird, wenn die eheliche Gemeinschaft, gleich aus welchem Grund, nicht wiederhergestellt wurde, angenommen, dass die Ehe grundlegend zerrüttet ist; sie wird auf Antrag eines der Ehegatten geschieden.“
(Die Übersetzungen wurden von Herrn RA Dr. Hanswerner Odendahl, Ko-Autor des IEK-Länderberichts Türkei, verfasst – hierfür und für den Hinweis auf die Änderungen bedankt sich die Redaktion herzlich.)