StAZ Das Standesamt
Das Mai-Heft ist Mitte des Monats erschienen.
In seinem Beitrag erörtert Nikolaus J. Plitzko die Frage, ob es durch den rückwirkenden Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für die Fälle der rechtzeitigen Geburtsanzeige gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StAG erforderlich werden kann, gemäß Art. 23 Satz 1 EGBGB eine Zustimmung der Mutter zu einer nach ausländischem Recht abgegebenen Abstammungserklärung einzuholen, die ursprünglich – vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit – nicht erforderlich war.
Bringt eine Frau in einem Land, in dem sie nicht ihren Wohnsitz hat, ein Kind zur Welt, bereitet die Lokalisierung des gewöhnlichen Aufenthalts ihres Kindes, der für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB von Bedeutung ist, Schwierigkeiten. Fabian Wall diskutiert daher aus Anlass der Entscheidung des KG vom 17.11.2020 (StAZ 2021, 41) die Frage, wie der gewöhnliche Aufenthalt von Neugeborenen zu bestimmen ist.
Das OLG Frankfurt/M. hat entschieden, dass bei einer Namenskette nach ägyptischem Recht der Betroffene durch eine Sortiererklärung nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB einen Familiennamen bestimmen und gleichzeitig nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB Vater- und Großvaternamen ablegen kann.