Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht
Mit der 258. Ergänzungslieferung zum »Internationalen Ehe- und Kindschaftsrecht« wird im Länderbericht zu Indien ein Regionalteil zu Goa ergänzt. Der Kroatien-Bericht wurde vollständig überarbeitet. Zu Lettland wird auf neuere Rechtsentwicklungen hingewiesen. Im Mongolei-Bericht werden Übersetzungen ergänzt.
Im Einzelnen:
Indien
Der Länderbericht zu Indien wird um einen umfangreichen Regionalteil zum Unionsstaat Goa erweitert. Im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts behandelt dieser neben indischen Vorschriften detailliert auch die portugiesischen Regelungen, nach denen zahlreiche Goanesen weiterhin die Staatsangehörigkeit Portugals innehaben können. Im Ehe- und Kindschaftsrecht, in dem Rechtsquellen verschiedenen Ursprungs zusammenwirken, steht außer originär indischem Recht der portugiesische Código Civil in der Fassung, die er bei der Angliederung Goas an Indien im Jahre 1961 hatte, und in der er bis heute fortgilt, nebst diesen flankierenden Nebengesetzen im Mittelpunkt. Dazu kommen Bestimmungen religiösen Rechts, v. a. des katholischen Kirchenrechts.
Kroatien
Der Bericht wurde vollständig überarbeitet, u. a. zur Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Behördenzuständigkeit des Kroatischen Instituts für Soziale Arbeit im gesamten Bereich des Familienrechts. Im Einzelnen erfolgten Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes beim Staatsangehörigkeitserwerb durch Abstammung und durch Einbürgerung. Im IPR-Gesetz regelt der neu eingefügte Art. 71a die Voraussetzungen der Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Adoption aus einem nicht dem Haager Adoptionsübereinkommen angehörenden Staat. Bei den Neuerungen im Familiengesetz handelt es sich insbesondere um die Anerkennung der Mutterschaft, Präzisierungen bei deren Feststellung, Änderungen der gerichtlichen Scheidungsvoraussetzungen bei Vorhandensein eines gemeinsamen Kindes, Ausformungen des Umgangs- und Informationsrechts des Kindes mit Eltern und Verwandten sowie punktuelle Anpassungen bei der Vormundschaft für Volljährige.
Lettland
Es wird auf eine neue Rechtslage zur Regelung der registrierten Lebenspartnerschaft hingewiesen.
Mongolei
Die abgedruckte Übersetzung des Zivilgesetzbuches wurde erweitert und enthält nunmehr die für das IPR relevanten Art. 539 ff. ZGB. Zudem wurden punktuelle Korrekturen bei Querverweisen vorgenommen.