Mit einem Urteil vom 17.1.2023 hat die 4. Sektion des EGMR entschieden, dass die Streichung des Namensbestandteils »von« in miteinander verbundenen Fällen von Familienmitgliedern, bei denen dieser sehr lange Zeit nicht beanstandet worden war, gegen Art. 8 EMRK verstößt.