Software

AutiSta unterstützt den Standesbeamten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß den Personenstandsvorschriften, gewährleistet die Erstellung und Fortführung der elektronischen Personenstandsregister und unterstützt die elektronische Übertragung von Mitteilungen. Mit AutiSta werden bereits heute die wesentlichen OZG-Prozesse verarbeitet.


 

AutiSta® steht für Automation im Standesamt. Das Fachverfahren unterstützt die Standesbeamten bei allen Vorgängen, für die sie nach dem Personenstandsgesetz zuständig sind.

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Der ePR-Server ist die Standardsoftware zur Umsetzung der elektronischen Registerführung.

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Mit der AutiSta Sammelakte Integration wird bereits während der Vorgangsbearbeitung eine elektronische Sammelakte angelegt, fortgeführt und angezeigt.

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DiRegiSta steht für Digitalisierung der Register im Standesamt und ist ein Modul zu AutiSta, mit dem die Nacherfassung von Personenstandsbüchern unterstützt werden kann.

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Die Elektronischen Formulare sind ein eigenständig entwickeltes und gepflegtes Produkt, das im Fachverfahren AutiSta genutzt wird.

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In dieser Übersicht finden Sie unsere Informationen zu den Themen Drucker, Scanner und Signaturerstellungseinheit.

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AutiSta verstehen und richtig anwenden, gelingt am besten mit den AutiSta Anleitungen.

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Informationen zum Thema Fernwartung mit der Software Teamviewer finden Sie hier.

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Diese Frage wird immer gestellt, wenn aus dem Eintrag einer aufgelösten Ehe der Auszug aus dem Heiratseintrag nach dem Wiener Übereinkommen von 1976 (CIEC Nr. 16) ausgestellt werden soll. § 50 Abs. 6 PStV gibt zu der Frage, welche Namen in diesem Fall anzugeben sind, keine Auskunft.

Nr. 55.3.4 PStG-VwV ergänzt die Verordnung bezüglich des Namens, der nach Auflösung der Ehe anzugeben ist und geht damit darüber hinweg, dass Urkunden aus elektronischen Registern (mit einer einzigen speziellen Ausnahme) ausschließlich aus den aktuellen Daten des Eintrags ausgestellt werden.

Die zu beantwortende Frage besteht nun darin, ob Urkunden grundsätzlich den aktuellen Stand des Registereintrags wiederzugeben haben, oder ob der Inhalt bei der Ausstellung zurückdatiert (hier die Namen der Ehegatten) oder ergänzt (in allen Urkunden die Ortsangaben) werden kann.

Die derzeitigen Vorschriften, die alle vor Jahrzehnten erlassen wurden, führen dazu, dass die Standesbeamten aus demselben Eintrag, diesen Vorschriften folgend, Urkunden verschiedenen Inhalts ausstellen, nämlich die deutsche Eheurkunde, den beglaubigten Registerausdruck, die Heiratsurkunde nach CIEC Nr. 16 oder nach CIEC Nr. 34 und die elektronische Antwort auf den Datenabruf.

Die neue Urkunde nach dem CIEC-Abkommen Nr. 34 ist eine in Deutschland rechtmäßig ausgestellte Urkunde, die nun auch einige der gesellschaftlichen Entwicklungen wiedergibt und insofern der deutschen Eheurkunde entspricht.

22. Januar 2024

Das Jahr der Erstbeurkundung (Nr. 0013 der Anlage 1 zur PStV) bezieht sich immer auf das Jahr der Speicherung eines Eintrags im elektronischen Register; es ist nicht immer identisch mit dem Ereignisjahr.

Bei der Beurkundung einer Eheschließung Ende Dezember kommt es häufig vor, dass der Eintrag erst im Januar, also im Folgejahr und mit einer Registernummer des Folgejahrs gespeichert wird.

In solchen Fällen empfiehlt es sich, vor der Eheschließung keine Eintragsnummer zu reservieren, sondern die Urkunden mit der Angabe >Niederschrift über die Eheschließung< auszustellen (§ 56 Abs. 1 PStG).

Da jeder Eintrag über die Namen der beurkundeten Personen gefunden wird, ist es auch nicht zwingend erforderlich, an die Ehegatten nachträglich Urkunden mit der Eintragsnummer zu versenden.

22. Januar 2024

Die Verwaltungsvorschrift sieht eine Spezialurkunde bei schwacher Adoption von Volljährigen vor. Da diese Urkunden im Vergleich zur Gesamtzahl auszustellender Geburtsurkunden wesentlich seltener auszustellen sind und bei diesen Urkunden nicht nur Daten aus der aktuellen Schicht auszugeben sind, die manuell aus dem Eintrag übertragen werden müssen, wird die Urkunde nur noch im Formularserver angeboten.

Außerdem gibt es die Möglichkeit, einen beglaubigten Registerausdruck (ohne Hinweise) auszustellen, der dieselben Angaben enthält.

22. Januar 2024

Wenn die Maske Schlussverfügung vor Abschluss einer Beurkundung aufgerufen wird, passiert es offenbar gelegentlich versehentlich oder unbemerkt, dass das Feld Registernummer anlegen aktiviert wird, ohne dass es anschließend zur Beurkundung und Speicherung des Eintrags im elektronischen Register kommt.

Da die Eintragsnummer vom Registerverfahren vergeben wird und nicht von AutiSta, kann sie nicht zurückgenommen werden. Eintragsnummern, die reserviert, aber nicht verwendet wurden, werden im Jahresabschluss vermerkt. Fehlt die Nummer 1, wird als erste Nummer des Jahrgangs die Nummer 2 angegeben.