16. August 2012
Frankreich
Vorschriften zum Staatsangehörigkeitserwerb durch Ehegatten verfassungsgemäß
Der französische Verfassungsrat (Conseil constitutionnel) hat in zwei Entscheidungen von März und Juli Art. 21-2 und Art. 26-4 Code civil für verfassungskonform erklärt. Die Vorschriften betreffen die Bedingungen für den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit aufgrund der Eheschließung mit einem französischen Staatsangehörigen und sehen hierfür insbesondere bestimmte Ehedauerfristen vor (2 Jahre Regelfrist, 3 Jahre, soweit kein mindestens einjähriger Aufenthalt in Frankreich nachgewiesen werden kann). Damit sei weder ein Verstoß gegen das Recht auf ein Privatleben, noch ein Verstoß gegen andere verfassungsmäßige Rechte verbunden.